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  1. Bundesparteitag
  2. S11

S11: Wahlordnung

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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 20:14

Antragstext

    § 1 Geltungsbereich

      § 2 Wahlgrundsätze

        § 3 Ankündigung von Wahlen

          § 4 Wahlkommission

            § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate

              § 6 Wahlverfahren

                § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                  § 8 Wahlvorschläge

                    § 9 Stimmenabgabe

                      § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                        § 11 Erforderliche Mehrheiten

                          § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit

                            § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                              § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen

                                § 15 Wahlwiederholung

                                  § 16 Wahlanfechtung

                                    § 1 Geltungsbereich

                                      (1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

                                        (2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
                                        Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche Wahlen.

                                          § 2 Wahlgrundsätze

                                            (1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.

                                              (2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
                                              Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder unmittelbar die
                                              Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können offen durchgeführt werden,
                                              wenn kein*e wahlberechtigte*r Versammlungsteilnehmer*in dem widerspricht.

                                                (3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen
                                                der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 9 und 11
                                                bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals
                                                rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.

                                                  (4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit
                                                  diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
                                                  Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind
                                                  dabei sinngemäß anzuwenden.

                                                    (5) Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen wurde
                                                    oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

                                                      § 3 Ankündigung von Wahlen

                                                        (1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
                                                        vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von
                                                        Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.

                                                          (2) Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
                                                          (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung ist
                                                          fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Liegen
                                                          zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für eine
                                                          Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage, so ist
                                                          abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung eines
                                                          Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn spätestens 3 Tage vor
                                                          der Wahl eingeladen wurde. Für Gründungsveranstaltungen gilt keine Frist.

                                                            (3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
                                                            Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
                                                            Tagesordnung abzusetzen.

                                                              § 4 Wahlkommission

                                                                (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
                                                                offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder hat
                                                                und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r nicht bereits
                                                                durch die Versammlung bestimmt wurde.

                                                                  (2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.

                                                                    (3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören.
                                                                    Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen hinzuziehen.

                                                                      (4) Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
                                                                      angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es
                                                                      unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

                                                                        § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder
                                                                        Mandate

                                                                          (1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
                                                                          gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden,
                                                                          dass Wahlgänge parallel stattfinden können.

                                                                            (2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung
                                                                            auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter
                                                                            und Mandate ausgeschlossen ist.

                                                                              (3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für
                                                                              öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.

                                                                                § 6 Wahlverfahren

                                                                                  (1) Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein Parteiamt
                                                                                  oder ein Mandat.

                                                                                    (2) Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob bei
                                                                                    Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die Mindestquote
                                                                                    für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist dies nicht der Fall,
                                                                                    so ist die Position für die entsprechende Gruppe reserviert. Würde dabei eine
                                                                                    Position sowohl für Frauen als auch für diskriminierte Menschen reserviert und
                                                                                    stellt sich keine Bewerberin zur Wahl, die beide Bedingungen erfüllt, so wird
                                                                                    die Position nur für diskriminierte Menschen reserviert. Ist die Besetzung der
                                                                                    Positionen über die Quotenregelungen hinaus Bedingungen unterworfen, so wird die
                                                                                    Position zudem für Personen reserviert, deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen
                                                                                    nicht unmöglich machen würde.

                                                                                      (3) Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung werden
                                                                                      die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung jeweils um eins
                                                                                      erhöht.

                                                                                        (4) Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit (z.B.
                                                                                        einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der Wahl mehrerer
                                                                                        Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B. zweier
                                                                                        Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die Quotierung nur auf
                                                                                        diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit in einem
                                                                                        Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem Vorstand) bezieht sich die
                                                                                        Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei der Wahl eines Gremiums werden
                                                                                        die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit vor den Ämtern ohne bestimmte
                                                                                        Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von Ämtern und zugehörigen Ersatzämtern
                                                                                        werden die Ämter vor den Ersatzämtern gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter
                                                                                        bezieht sich die Quotierung auf die Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.

                                                                                        • S11-101
                                                                                        • S11-103
                                                                                        • S11-100

                                                                                        (5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen
                                                                                        finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die
                                                                                        Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird.
                                                                                        Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden
                                                                                        Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher
                                                                                        Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es
                                                                                        von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung
                                                                                        unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine
                                                                                        abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung
                                                                                        über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die
                                                                                        Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt
                                                                                        sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.

                                                                                        Änderungsantrag S11-101

                                                                                        , gestellt von: Paula Gottmann, Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                        (5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragtteilt der*die Wahlleiter*in dies vor der Wahl mit. Daraufhin kann jede stimmberechtigte Person beantragen, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet kann die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quotejeweilige Quote nicht ausgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder. Abweichend hiervon ist für die Wahl einer Position im Bundesvorstand die Aussetzung der Quoten ausgeschlossen.

                                                                                        Änderungsantrag S11-103

                                                                                        , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                        (5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.

                                                                                        Änderungsantrag S11-100

                                                                                        , gestellt von: Sabine Sedlaczek für das Papiertiger*innen-Team
                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                        (5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an für die Wahl dieser und der weiteren Positionen ausgesetzt wird. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung unter Ausschlussin Abwesenheit der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.

                                                                                        • S11-101

                                                                                        (6) Wird gegen den Antrag der*s Wahlleiter*in entschieden, so sollen die
                                                                                        verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle
                                                                                        enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung
                                                                                        entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der
                                                                                        dann bestehenden Form angenommen wird.

                                                                                        Änderungsantrag S11-101

                                                                                        , gestellt von: Paula Gottmann, Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                        (6) Wird gegen dender Antrag der*s Wahlleiter*in entschiedenauf Aussetzung der Quote abgelehnt oder ist eine Aussetzung nicht möglich, weil keine abstimmungsberechtigte Person der jeweiligen Gruppe anwesend ist oder weil eine Position im Bundesvorstand gewählt wird,, so sollen die verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der dann bestehenden Form angenommen wird.

                                                                                          § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                                                                                            (1) Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
                                                                                            Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
                                                                                            gemeinsam stattfinden soll.

                                                                                              (2) Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele der
                                                                                              Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden müssen, um die
                                                                                              satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind § 6 Absätze 3 bis 6
                                                                                              anzuwenden.

                                                                                                (3) Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit nach
                                                                                                § 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen geordnet. Im
                                                                                                Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf diese Ordnung.

                                                                                                  (4) Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie Ämter zu
                                                                                                  wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls Kandidierende ersetzt,
                                                                                                  um die Quotenregelungen zu erfüllen.

                                                                                                    (5) Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                                                    ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne Vielfalt.

                                                                                                      (6) Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht ausgewählte
                                                                                                      Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist. Falls dadurch die
                                                                                                      Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur Personen ohne Vielfalt ersetzt
                                                                                                      werden; ist dies nicht möglich, können stattdessen nur Personen mit Vielfalt
                                                                                                      ersetzen.

                                                                                                        (7) Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der
                                                                                                        Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht
                                                                                                        demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine ausgewählte
                                                                                                        Person, die demselben Landesverband wie eine andere ausgewählte Person angehört.
                                                                                                        Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die nicht die Frauenquote oder die
                                                                                                        Vielfaltsquote verletzen, und von diesen jeweils diejenige mit der geringsten
                                                                                                        Differenz an Ja-Stimmen zwischen der ersetzten und der ersetzenden Person. Unter
                                                                                                        Ersetzungen mit gleicher Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der
                                                                                                        geringsten Differenz an Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten
                                                                                                        Person vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.

                                                                                                          (8) Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.

                                                                                                            (9) Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.

                                                                                                              (10) Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
                                                                                                              Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.

                                                                                                                § 8 Wahlvorschläge

                                                                                                                  (1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
                                                                                                                  bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
                                                                                                                  Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.

                                                                                                                    (2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
                                                                                                                    Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische Übermittlung
                                                                                                                    ist ausreichend).

                                                                                                                    • S11-162

                                                                                                                    (3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist,
                                                                                                                    kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s Bewerber*in durch
                                                                                                                    Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte
                                                                                                                    Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.

                                                                                                                    Änderungsantrag S11-162

                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                                    (3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s Bewerber*in durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.

                                                                                                                    (4) Personen, die Mitglied einer anderen Partei nach Parteiengesetz sind, können nicht Teil eines Wahlvorschlags sein.

                                                                                                                    • S11-162

                                                                                                                    (4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
                                                                                                                    entsprechenden Wahlgang zulässig.

                                                                                                                    Änderungsantrag S11-162

                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                                    (4)(5) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.

                                                                                                                    • S11-162

                                                                                                                    (5) Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere
                                                                                                                    auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese
                                                                                                                    berücksichtigt werden wollen.

                                                                                                                    Änderungsantrag S11-162

                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                                    (5)(6) Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese berücksichtigt werden wollen.

                                                                                                                    (7) Bewerber*innenmüssen vor der Wahl der Wahlleitung schriftlich bestätigen, dass sie kein Mitglied einer anderen Partei nach Parteiengesetz sind
                                                                                                                    .

                                                                                                                    • S11-162

                                                                                                                    (6) Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
                                                                                                                    ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von
                                                                                                                    Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen ist durch
                                                                                                                    Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerber*innen für gleiche
                                                                                                                    Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                                    Änderungsantrag S11-162

                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                                    (6)(8) Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerber*innen für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                                      § 9 Stimmenabgabe

                                                                                                                        (1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.

                                                                                                                          (2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge des
                                                                                                                          vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.

                                                                                                                            (3) Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
                                                                                                                            mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist
                                                                                                                            dies eine Enthaltung.

                                                                                                                              (4) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu
                                                                                                                              besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen
                                                                                                                              muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

                                                                                                                                § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                                                                                                                                  (1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
                                                                                                                                  ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt
                                                                                                                                  werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse
                                                                                                                                  auf das Wahlverhalten möglich sind.

                                                                                                                                  • S11-103

                                                                                                                                  (2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen
                                                                                                                                  der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf
                                                                                                                                  ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der
                                                                                                                                  geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                                  Änderungsantrag S11-103

                                                                                                                                  , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                                                                  (2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                                  (3) Als gültige Stimmen gelten Enthaltung sowie Ja- und Nein-Stimmen, sofern der entsprechende Stimmzettel nicht gemäß (2) für ungültig erklärt wurde.

                                                                                                                                    § 11 Erforderliche Mehrheiten

                                                                                                                                    • S11-103
                                                                                                                                    • S11-100

                                                                                                                                    (1) Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl
                                                                                                                                    der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen
                                                                                                                                    (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für
                                                                                                                                    bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S11-103

                                                                                                                                    , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                                                                    (1) Grundsätzlich sind in einem Wahlgangden beiden ersten Wahlggängen diejenigen gewählt, bei denen die Zahl dervon den für sie abgegebenen gültigen Stimmen mindestens die Hälfte als Ja-Stimmen größer istund nicht mehr als ein Drittel als Nein-Stimmen erhalten.

                                                                                                                                    (2) Ab dem dritten Wahlgang sind diejenigen gewählt,
                                                                                                                                    die Zahl der gültigenmehr gültige Ja- als Nein-Stimmen (relative Mehrheit) erhalten und von den für sie abgegebenen gültigen Stimmen nicht mehr als ein Drittel als Nein-Stimmen erhalten.

                                                                                                                                    (3)
                                                                                                                                    Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S11-100

                                                                                                                                    , gestellt von: Sabine Sedlaczek für das Papiertiger*innen-Team
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                                    (1) Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres QuorumVerhältnis bestimmt werden.

                                                                                                                                      § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
                                                                                                                                      Stimmengleichheit

                                                                                                                                        (1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
                                                                                                                                        Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren,
                                                                                                                                        sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.

                                                                                                                                          (2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
                                                                                                                                          erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
                                                                                                                                          Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte
                                                                                                                                          Wahlgänge stattfinden.

                                                                                                                                            (3) Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
                                                                                                                                            Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die Zahl der
                                                                                                                                            Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.

                                                                                                                                            • S11-103

                                                                                                                                            § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                                                                                                                                            Änderungsantrag S11-103

                                                                                                                                            , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                            Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                                                                            § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                                                                                                                                            (1) Bleiben nach dem ersten Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder

                                                                                                                                            o die Wahl vertagt oder

                                                                                                                                            o ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen werden.

                                                                                                                                            • S11-103

                                                                                                                                            (1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch
                                                                                                                                            Versammlungsbeschluss entweder

                                                                                                                                            Änderungsantrag S11-103

                                                                                                                                            , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                            Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                                                                            (1)
                                                                                                                                            (2)
                                                                                                                                            Bleiben auch nach einem zweiten Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder

                                                                                                                                              o die Wahl vertagt oder

                                                                                                                                                o ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder

                                                                                                                                                  o eine Stichwahl herbeigeführt werden.

                                                                                                                                                    (2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen zur
                                                                                                                                                    Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-Stimmen
                                                                                                                                                    erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue
                                                                                                                                                    Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele
                                                                                                                                                    Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei
                                                                                                                                                    Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen ausnahmsweise auch mehr. Ein
                                                                                                                                                    Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerber*innen, die ihre Bewerbung
                                                                                                                                                    zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die Bewerber*innen mit den
                                                                                                                                                    meisten Ja-Stimmen. Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele
                                                                                                                                                    Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu
                                                                                                                                                    besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer
                                                                                                                                                    Wahlgang aufzurufen.

                                                                                                                                                      (3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
                                                                                                                                                      Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
                                                                                                                                                      Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
                                                                                                                                                      Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl
                                                                                                                                                      von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die
                                                                                                                                                      Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.

                                                                                                                                                      • S11-101
                                                                                                                                                      • S11-103

                                                                                                                                                      (4) Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
                                                                                                                                                      Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                                      Änderungsantrag S11-101

                                                                                                                                                      , gestellt von: Paula Gottmann, Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                                                                                      (4) Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                                      Änderungsantrag S11-103

                                                                                                                                                      , gestellt von: Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek
                                                                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 6 Absätze

                                                                                                                                                      (4) Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                                        § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und
                                                                                                                                                        Nachwahlen

                                                                                                                                                          (1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht unmittelbar
                                                                                                                                                          nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.

                                                                                                                                                            (2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
                                                                                                                                                            Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten.
                                                                                                                                                            Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres Mitglied der
                                                                                                                                                            Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel,
                                                                                                                                                            Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten
                                                                                                                                                            aufzubewahren.

                                                                                                                                                              (3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
                                                                                                                                                              die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4),
                                                                                                                                                              einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes, von dem es
                                                                                                                                                              mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und das Teil eines
                                                                                                                                                              Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung des gesamten
                                                                                                                                                              Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl eines Amtes, zu dem es Ersatzämter
                                                                                                                                                              gibt, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung der Gesamtheit von
                                                                                                                                                              Ämtern und Ersatzämtern gewährleistet ist.

                                                                                                                                                                (4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn
                                                                                                                                                                unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten Ersatzdelegierten
                                                                                                                                                                mehr zur Verfügung stehen.

                                                                                                                                                                  § 15 Wahlwiederholung

                                                                                                                                                                    (1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
                                                                                                                                                                    Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben
                                                                                                                                                                    kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort
                                                                                                                                                                    abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für
                                                                                                                                                                    die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.

                                                                                                                                                                      (2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
                                                                                                                                                                      stattfinden.

                                                                                                                                                                        § 16 Wahlanfechtung

                                                                                                                                                                          (1) Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn
                                                                                                                                                                          die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
                                                                                                                                                                          Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und
                                                                                                                                                                          eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

                                                                                                                                                                            (2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.

                                                                                                                                                                              (3) Anfechtungsberechtigt sind:

                                                                                                                                                                                o der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände

                                                                                                                                                                                  o wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen

                                                                                                                                                                                    o nicht gewählte Wahlbewerber*innen.

                                                                                                                                                                                      (4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die
                                                                                                                                                                                      Wahl stattfand, zulässig.

                                                                                                                                                                                        (5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel
                                                                                                                                                                                        Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

                                                                                                                                                                                          (6) Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
                                                                                                                                                                                          Wahlwiederholung anzuordnen.

                                                                                                                                                                                          Änderungsanträge

                                                                                                                                                                                          • S11-100 (Sabine Sedlaczek für das Papiertiger*innen-Team, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                          • S11-101 (Paula Gottmann, Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                          • S11-103 (Maik Stöckinger, Sabine Sedlaczek, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                          • S11-162 (Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)

                                                                                                                                                                                          Kommentare

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                                                                                                                                                                                            Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                                          • PDF-Version
                                                                                                                                                                                          • Zurück zur Übersicht
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