Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.09.2020, 20:14 |
S11: Wahlordnung
Antragstext
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche Wahlen.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder unmittelbar die
Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können offen durchgeführt werden,
wenn kein*e wahlberechtigte*r Versammlungsteilnehmer*in dem widerspricht.
(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen
der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 9 und 11
bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals
rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.
(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit
diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind
dabei sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen wurde
oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 3 Ankündigung von Wahlen
(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von
Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
(2) Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
(vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung ist
fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Liegen
zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für eine
Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage, so ist
abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung eines
Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn spätestens 3 Tage vor
der Wahl eingeladen wurde. Für Gründungsveranstaltungen gilt keine Frist.
(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
Tagesordnung abzusetzen.
§ 4 Wahlkommission
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder hat
und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r nicht bereits
durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören.
Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen hinzuziehen.
(4) Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es
unmittelbar aus der Wahlkommission aus.
§ 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder
Mandate
(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden,
dass Wahlgänge parallel stattfinden können.
(2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung
auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter
und Mandate ausgeschlossen ist.
(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für
öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein Parteiamt
oder ein Mandat.
(2) Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob bei
Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die Mindestquote
für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist dies nicht der Fall,
so ist die Position für die entsprechende Gruppe reserviert. Würde dabei eine
Position sowohl für Frauen als auch für diskriminierte Menschen reserviert und
stellt sich keine Bewerberin zur Wahl, die beide Bedingungen erfüllt, so wird
die Position nur für diskriminierte Menschen reserviert. Ist die Besetzung der
Positionen über die Quotenregelungen hinaus Bedingungen unterworfen, so wird die
Position zudem für Personen reserviert, deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen
nicht unmöglich machen würde.
(3) Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung werden
die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung jeweils um eins
erhöht.
(4) Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit (z.B.
einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der Wahl mehrerer
Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B. zweier
Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die Quotierung nur auf
diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit in einem
Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem Vorstand) bezieht sich die
Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei der Wahl eines Gremiums werden
die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit vor den Ämtern ohne bestimmte
Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von Ämtern und zugehörigen Ersatzämtern
werden die Ämter vor den Ersatzämtern gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter
bezieht sich die Quotierung auf die Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.
(5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen
finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die
Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird.
Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden
Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher
Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es
von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung
unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine
abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung
über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für die
Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung. Abstimmungsberechtigt
sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.
(6) Wird gegen den Antrag der*s Wahlleiter*in entschieden, so sollen die
verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle
enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung
entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der
dann bestehenden Form angenommen wird.
§ 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter
(1) Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
gemeinsam stattfinden soll.
(2) Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele der
Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden müssen, um die
satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind § 6 Absätze 3 bis 6
anzuwenden.
(3) Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit nach
§ 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen geordnet. Im
Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf diese Ordnung.
(4) Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie Ämter zu
wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls Kandidierende ersetzt,
um die Quotenregelungen zu erfüllen.
(5) Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne Vielfalt.
(6) Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht ausgewählte
Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist. Falls dadurch die
Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur Personen ohne Vielfalt ersetzt
werden; ist dies nicht möglich, können stattdessen nur Personen mit Vielfalt
ersetzen.
(7) Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der
Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht
demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine ausgewählte
Person, die demselben Landesverband wie eine andere ausgewählte Person angehört.
Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die nicht die Frauenquote oder die
Vielfaltsquote verletzen, und von diesen jeweils diejenige mit der geringsten
Differenz an Ja-Stimmen zwischen der ersetzten und der ersetzenden Person. Unter
Ersetzungen mit gleicher Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der
geringsten Differenz an Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten
Person vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.
(8) Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.
(9) Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.
(10) Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
(2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische Übermittlung
ist ausreichend).
(3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist,
kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s Bewerber*in durch
Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte
Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.
(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
entsprechenden Wahlgang zulässig.
(5) Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere
auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese
berücksichtigt werden wollen.
(6) Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von
Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen ist durch
Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerber*innen für gleiche
Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.
§ 9 Stimmenabgabe
(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge des
vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
(3) Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist
dies eine Enthaltung.
(4) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu
besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen
muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.
§ 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen
(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt
werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse
auf das Wahlverhalten möglich sind.
(2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen
der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf
ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der
geheimen Wahl verletzen.
§ 11 Erforderliche Mehrheiten
(1) Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl
der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen
(relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für
bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.
§ 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
Stimmengleichheit
(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren,
sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.
(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte
Wahlgänge stattfinden.
(3) Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die Zahl der
Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.
§ 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch
Versammlungsbeschluss entweder
o die Wahl vertagt oder
o ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder
o eine Stichwahl herbeigeführt werden.
(2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen zur
Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-Stimmen
erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue
Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele
Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei
Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen ausnahmsweise auch mehr. Ein
Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerber*innen, die ihre Bewerbung
zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die Bewerber*innen mit den
meisten Ja-Stimmen. Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele
Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu
besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer
Wahlgang aufzurufen.
(3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl
von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die
Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.
(4) Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.
§ 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und
Nachwahlen
(1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht unmittelbar
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
(2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten.
Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres Mitglied der
Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel,
Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten
aufzubewahren.
(3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4),
einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes, von dem es
mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und das Teil eines
Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung des gesamten
Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl eines Amtes, zu dem es Ersatzämter
gibt, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung der Gesamtheit von
Ämtern und Ersatzämtern gewährleistet ist.
(4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn
unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten Ersatzdelegierten
mehr zur Verfügung stehen.
§ 15 Wahlwiederholung
(1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben
kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort
abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für
die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.
(2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
stattfinden.
§ 16 Wahlanfechtung
(1) Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn
die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und
eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
(2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anfechtungsberechtigt sind:
o der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
o wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen
o nicht gewählte Wahlbewerber*innen.
(4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die
Wahl stattfand, zulässig.
(5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel
Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(6) Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
Wahlwiederholung anzuordnen.
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