Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.09.2020, 19:50 |
S6: Marktplatzordnung
Antragstext
§ 1 Der Marktplatz der Ideen
(1) Der Marktplatz der Ideen (kurz: Marktplatz) ist ein Onlineangebot der
Partei, die vertreten durch den Bundesvorstand auch dessen Betreiberin nach
Telemediengesetz ist.
(2) Nutzer*in im Sinne dieser Ordnung ist jede*r mit einem Nutzer*innenkonto auf
dem Marktplatz.
§ 2 Betrieb des Marktplatzes
(1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und
Moderation bestehendes Betriebsteam berufen.
(2) Das Betriebsteam ist dafür zuständig, den Marktplatz organisatorisch und
technisch so zu gestalten, dass Beweger*innen und Parteimitglieder darauf
inhaltlich arbeiten können.
(3) Das Betriebsteam gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese enthält
insbesondere Regelungen zu:
·internen Strukturen, Verwaltung und Arbeitsweisen
·Dokumentation und Transparenz der Arbeit des Betriebsteams
(4) Das Betriebsteam kann weitere untergliederte Teams schaffen, die es bei
seiner Aufgabe unterstützen.
(5) Sind die Zuständigkeiten den Marktplatz betreffend zwischen dem Betriebsteam
und einem anderen Team unklar, hat das Betriebsteam die
Letztentscheidungskompetenz.
§ 3 Moderation des Marktplatzes
(1) Das Betriebsteam sowie der Bundesvorstand können Regeln betreffend den
Marktplatz erlassen.
(2) Regeln, die vom Betriebsteam oder dem Bundesvorstand erlassen werden, dürfen
nicht gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Grundwerte der Partei verstoßen.
Sie können auf Antrag vom Bundesschiedsgericht geprüft werden.
(3) Zur Durchsetzung der Regeln, der Grundwerte sowie der Ordnungen der Partei
ist das Betriebsteam berechtigt, folgende Akutmaßnahmen zu verhängen:
·das Löschen, Ausblenden, Verschieben und gekennzeichnete Editieren eines
Beitrags
·das Löschen, Ausblenden, Verschieben, Schließen und gekennzeichnete Editieren
eines Threads
·das Sperren oder Stummschalten von Nutzer*innen für bis zu 72 Stunden
·das Aussprechen offizieller Warnungen
·die Bestimmung eines Beteiligungsrahmens in Form von temporären
Beitragsbegrenzungen für alle oder einzelne Nutzer*innen
·die Möglichkeit, eine*n Nutzer*in, einen Thread oder einzelne Worte auf einen
aktiven Moderationsstatus zu setzen
(4) Gegen eine Akutmaßnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Das Betriebsteam
kann interne Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Akutmaßnahme schaffen. Der
Bundesvorstand kann mögliche Missbrauchsfälle von Akutmaßnahmen durch das
Bundesschiedsgericht prüfen lassen.
(5) Das Bundesschiedsgericht kann weitere Maßnahmen, insbesondere solche, die
sich aus technischen oder organisatorischen Neuerungen ergeben, auf Antrag des
Bundesvorstands als Akutmaßnahmen anerkennen.
§ 4 Weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder auf dem Marktplatz
(1) Als weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder mit Nutzer*innenkonto kann der
Bundesvorstand nach § 5 (1) der Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gegen
Parteimitglieder eine Sperre über die 72 Stunden hinaus verhängen.
(2) Gegen diese Sperre kann das betroffene Parteimitglied beim
Bundesschiedsgericht Beschwerde einlegen. Sofern das Bundesschiedsgericht nichts
anderes verfügt, bleibt das betroffene Parteimitglied bis zum Urteil gesperrt.
(3) Der Bundesvorstand kann für das Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des
Betriebsteams, das nicht Mitglied des Bundesvorstands ist, hinzuziehen.
(4) Mit einem Parteiausschluss ist auch das Nutzer*innenkonto auf unbestimmte
Zeit zu sperren. Über die Dauer der Sperre entscheidet der Bundesvorstand, sie
endet aber automatisch bei einer Wiederaufnahme in die Partei.
§ 5 Weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder auf dem Marktplatz
(1) Als weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder mit Nutzer*innenkonto können der
Bundesvorstand oder das Betriebsteam im Namen des Bundesvorstands einen
Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer bei einer Kommission beantragen. Bis
zur Entscheidung der Kommission ist das Nichtmitglied von der Nutzung des
Marktplatzes auszuschließen, sofern die Kommission nichts anderes verfügt.
(2) In diesen Fällen tritt das Bundesschiedsgericht als Kommission zusammen. Für
diese Verfahren gelten §§ 2 (2-5), 4, 6 (2), 8, 9, 10, 11 und 13 der
Schiedsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Die Kommission kann dem Bundesvorstand die Beendigung des
Beweger*innenstatus, sofern vorhanden, eines Nichtmitglieds nach § 4 (3) der
Satzung empfehlen.
(4) Mit der Beendigung des Beweger*innenstatus nach § 4 (3) der Satzung von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann das Nutzer*innenkonto auf Anordnung des
Bundesvorstands gesperrt werden. Über die Dauer dieser Sperre entscheidet der
Bundesvorstand, sie endet aber automatisch bei einem Wiederaufleben des
Beweger*innenstatus oder einer Aufnahme in die Partei.
§ 6 Änderung der Marktplatzordnung
(1) Die Marktplatzordnung kann vom Bundesparteitag geändert werden.
(2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
Marktplatzordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr Ja-
Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall werden die
vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit.
Kommentare