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S6-015: Marktplatzordnung

Antrag: Marktplatzordnung
Antragsteller*in: Klaus Engelberg
Status:Eingereicht
Eingereicht: 02.10.2020, 23:28

Antragstext

In Zeile 15 einfügen:

Moderation bestehendes Betriebsteam berufen. Der Berufung der Moderator*innen geht ein Losverfahren voraus.

In Zeile 19 einfügen:

(3) Das Betriebsteam gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist für alle Parteimitglieder einsehbar. Sie

Von Zeile 23 bis 24:

(4) Das Betriebsteam kann weitere untergliederte Teams schaffen, die es bei seiner Aufgabe unterstützen.

(4) Das Betriebsteam schafft Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Akutmaßnahme, die in der Geschäftsordnung näher beschrieben werden.

In Zeile 27 einfügen:

Letztentscheidungskompetenz.

Ergänzung zu §2
(1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und Moderation bestehendes Betriebsteam berufen.
(a) Die Auslosung erfolgt über die Gesamtheit der Parteimitglieder. Das Verfahren wird angewendet, bis eine entsprechende Anzahl an Personen ihrer Auslosung zustimmen. Der Bundesvorstand bestätigt die ausgelosten Moderator*innen soweit der Bundesvorstand keine Zweifel an eine vertrauensvollen Zusammenarbeit hat.
(b) Personen, die bereits im Moderationsteam eingesetzt sind, sind vom Losverfahren ausgenommen. Mit dem Beenden der Moderationstätigkeit beginnt eine 6 monatige Frist, in der das Parteimitglied nicht erneut ausgelost werden kann.
(c) Moderatoren werden für einen Zeitraum von 9 Monaten eingesetzt.
Das Losverfahren wird angewendet sobald das Moderator*innen-Team aus weniger als einer Zielgröße 8 Personen besteht. Es wird die Anzahl der benötigten mindestens 8 Moderator*innen + 2 gelost.
Die Zielgröße des Teams kann auf Anregung des Moderationsteams durch den Bundesvorstand erhöht werden.
Bei der ersten Auslosung gilt eine Übergangszeit von 3 Monaten für aktuell tätige
Moderator*innen, um eine Einarbeitung der neuen Moderator*innen gewährleisten zu können.
Danach scheiden Moderator*innen mit einer Berufungszeit über 9 Monaten aus dem Team aus.
(d) Besteht das Moderationsteam aus weniger als 3 Mitgliedern kann sich die Moderation in Absprache mit dem Bundesvorstand auf Vorgänge nach dem NetzDG beschränken. Sollte kein arbeitsfähiges Moderationsteam zustand kommen, kann der Bundesvorstand Moderator*innen ernennen.

Begründung

§2 Betrieb des Marktplatzes

Die Moderation des Marktplatz leidet unter Personalmangel. Durch das Los wird die Selbstorganisation der Partei als gemeinsame Aufgabe aller Parteimitglieder gestärkt und ein verantwortungsvoller Umgang mit dem internen Kommunikationsmedium gefördert.

Der Wechsel erfolgt kontinuierlich, um zu gewährleisten, dass immer eingearbeitete Moderatoren im Einsatz sind. Anfangs soll es eine Übergangsphase von 3 Monaten geben, in der das bestehende Team die neu dazu gelosten Moderator*innen einarbeitet.

Die Formulierung: “Der Bundesvorstand bestätigt die ausgelosten Moderator*innen soweit der Bundesvorstand keine Zweifel an eine vertrauensvollen Zusammenarbeit hat..” ist Telemediengesetz geschuldet und soll deutlich machen, dass der Bundesvorstand Personen explizit bestätigen/ernennen muss, damit ein Vertrauens- und Verrichtungsgehilfen-Verhältnis zu den ernannten Personen besteht. Das passiert derzeit beim Ernennen auch, ist nur nicht so formuliert. Niemand wird ernannt, der nicht für vertrauenswürdig befunden wird. Es ist also eigentlich keine Veränderung zum Jetzt-Zustand, nur ausformuliert.

Wer das Auslosen durchführt, kann das Betriebsteam in seiner Geschäftsordnung regeln. Man könnte z.B. sagen, dass das Betriebsteam einen Koordinator wählt/bestimmt, der das dann unter seine Fittiche nimmt.

Es wird die Anzahl der benötigten Moderator*innen + 2 gelost, damit die Einarbeitung gesammelt erfolgen kann und damit ein ausreichend großes Moderationsteam besteht. Der Aufwand für die befristete Moderationsarbeit muss nebenbei geleistet werden können. Daher ist ein großes Team erforderlich. Die Größe des Teams muss an die Nutzerfrequenz auf dem Marktplatz angepasst werden können.

§2 (3) Die Geschäftsordnung muss transparent gemacht sein, zumal jedes Parteimitglied perspektivisch in die Moderation gelost werden kann.

§3 (4) Eine interne Beschwerdemöglichkeit vorzuhalten darf keine Kann-Bestimmung sein.

Änderungsanträge

  • S6-015-024 (Klaus Engelberg, Eingereicht)
  • S6-015-041 (Maik Stöckinger, Eingereicht)

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