Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Sonstige Anträge |
Antragsteller*in: | Renaldo Tiebel, Michael Voss, Regine Deutsch, Tobias René Kaisers (für das Makakenteam) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.09.2020, 16:01 |
A1: Einbringung der Abwägungsordnung der Agora
Antragstext
Abwägungsordnung der Agora
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 24.10.2020
Präambel
Die Agora basiert auf den Grundzügen des Systemischen Konsensierens und
stellt ein Werkzeug zur Entscheidungsfindung in Parteistrategiefragen dar.
Grundlage ist die Er- und Einstellung einer konsensierbaren Frage. Eine
konsensierbare Frage zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht durch Ja
und Nein zu beantworten ist, sondern durch diverse Lösungsvorschläge.
Von den Benutzer*innen eingebrachte Lösungsvorschläge werden in getrennten
Phasen diskutiert und abgewogen.
Die Agora ist ein Teil des Plenums. Die Bereitstellung des Plenums sowie
die Durchführung von Abwägungen liegt in der Verantwortung des Vorstands
der Partei.
Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Veto einzulegen. Macht er davon
nicht Gebrauch, so ist das Ergebnis sofort wirksam.
Der Bundesvorstand ist für die Umsetzung der Ergebnisse verantwortlich.
§1 Nutzer*inneneinstellung
Personen, die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder
Mitglied sind, können Fragestellungen und Lösungsvorschlägen einbringen
sowie an der dazugehörigen Diskussion teilnehmen.
Abwägen dürfen ausschließlich Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.
§2 Einbringen einer Fragestellung
Es braucht drei Initiator*innen, um über die Agora eine Fragestellung
einzubringen.
Das Agora-Prüfteam kann gebeten werden, eine Frage anonym einzustellen.
Hierzu reichen drei Teammitglieder die Frage ein. So können die
Fragesteller*innen anonym bleiben und Voreingenommenheit gegenüber
Fragesteller*innen bei der Abwägung vermieden werden.
§3 Prüfung der Fragestellung
Das Prüfteam kann in Absprache mit den Initiator*innen eine Umformulierung
der Fragestellung vornehmen.
Wenn gemäß §2 (2) eine Fragestellung eingebracht wird, erfolgt die Prüfung
teamintern vor Einreichen der Fragestellung.
§4 Prüfkriterien für Fragestellungen
Es muss sich um eine abwägungsfähige Fragestellung handeln.
Relevanz für die Partei muss gegeben sein. Die strategische Reichweite ist
erkennbar und die Frage bezieht sich auf ganz DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.
Ziel und Ausformulierung der Fragestellung müssen zu den Grundwerten und
dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.
Wenn die Thematik innerhalb der letzten sechs Monate auf der Agora
behandelt oder auf dem Bundesparteitag entschieden wurde, wird die
Fragestellung im Regelfall nicht neu zugelassen.
Betrifft die Fragestellung den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und
wird sie nicht durch Mitglieder dieses Teams eingebracht, kann das Team
nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder der
Fragestellung eine Ablehnung erteilen.
Die Fragestellung darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams
betreffen.
Wurde die Thematik der Fragestellung zum Zeitpunkt der Einreichung
innerhalb der letzten vier Wochen vom Bundesvorstand abschließend
behandelt, kann dieser nach Rückfrage durch das Prüfteam sein
Einverständnis zur erneuten Erörterung dieser Thematik geben oder diese
ablehnen.
Die Fragestellung darf nicht die Änderung des Parteiprogramms betreffen.
Die Fragestellung darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten
betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung
zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.
Die Fragestellung darf keine Entscheidung betreffen die laut
Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie
zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die
Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung
mit anderen Parteien.
Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung,
Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu
Parteimitgliedern.
Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der
Verwaltung treffen.
Die Fragestellung darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze
zwingen.
Die Fragestellung darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum
Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
§5 Unterstützungsphase
Nach Zulassung der Fragestellung muss sie innerhalb von 14 Tagen ein
Unterstützer*innen-Quorum von 5% der aktiven Agora-Benutzer*innen
erhalten, um in die nächste Phase zu kommen. Erfüllt sich diese Bedingung
nicht, wird die Fragestellung automatisch ohne Ergebnis geschlossen.
Die Anzahl der aktiven Benutzer*innen wird gemäß der Abstimmungsordnung
für Initiativen ermittelt.
§6 Einreichung der Fragestellung durch den Bundesvorstand
Wenn alle drei Initiator*innen Mitglieder des Vorstands sind, geht die
Fragestellung ohne Prüfung und ohne notwendiges Unterstützer*innen-Quorum
direkt in die Diskussionsphase.
§7 Diskussionsphase und Einbringen von Lösungsvorschlägen
Die Diskussionsphase beginnt sofort nach Erreichen des Quorums.
Die Diskussionsphase dauert so lange an, bis alle Lösungsvorschläge durch
das Prüfteam abgelehnt oder angenommen wurden, mindestens aber drei
Wochen.
Lösungsvorschläge können nur bis zum Ende der zweiten Woche eingebracht
werden.
Neue Lösungsvorschläge sind sofort sichtbar und werden im weiteren Verlauf
vom Agora-Prüfteam gemäß den Kriterien geprüft und gegebenenfalls
nachträglich abgelehnt.
Das Prüfteam kann in Absprache mit dem*der Initiator*in eine
Umformulierung des Lösungsvorschlags vornehmen.
Alle Benutzer*innen können eigene Lösungsvorschläge einbringen und bereits
vorhandene Vorschläge mitdiskutieren.
Die Einbringung eines Verfahrensantrags ist ebenfalls zulässig.
§8 Prüfung der Lösungsvorschläge
Der Lösungsvorschlag muss eine Antwort auf die Frage darstellen.
Betrifft der Lösungsvorschlag den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams
und der Lösungsvorschlag ist nicht durch ein Mitglied dieses Teams
eingebracht worden, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr
Einverständnis geben oder dem Lösungsvorschlag eine Ablehnung erteilen.
Der Lösungsvorschlag darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams
betreffen.
Ziel und Ausformulierung des Lösungsvorschlags müssen zu den Grundwerten
und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.
Der Lösungsvorschlag darf nicht sinngleich zu einem bereits bestehenden
Lösungsvorschlag sein.
Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung des Parteiprogramms
betreffen.
Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten
betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung
zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.
Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung betreffen, die laut
Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie
zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die
Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung
mit anderen Parteien.
Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung,
Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu
Parteimitgliedern.
Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der
Verwaltung treffen.
Der Lösungsvorschlag darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze
zwingen.
Der Lösungsvorschlag darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie
zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
§9 Abwägung
Die Abwägungsphase dauert zwei Wochen.
Mitglieder können in dieser Phase die einzelnen Lösungsvorschläge mit
einen Widerstandswert von 0 bis 10 gewichten. Die 0 entspricht dabei
keinem Widerstand zur Lösung. Die 10 bedeutet maximalen Widerstand.
§10 Gültigkeit der Abwägung
Das Abwägungsergebnis zu einer Fragestellung kann nur Gültigkeit erlangen,
wenn mindestens 10% der Parteimitglieder abgewägt haben.
Die Anzahl der Parteimitglieder wird am ersten Tag eines jeden Monats
ermittelt und in der Agora hinterlegt. Maßgebend ist die Zahl zum Ersten
des Monats, in dem die Abwägungsphase endet.
Der Bundesvorstand hat zwei Wochen lang Zeit, ein begründetes Veto
einzulegen für den Fall, dass die Lösung finanziell nicht zu stemmen ist
oder gegen Gesetze verstößt. Ist die Frist verstrichen, gilt das Ergebnis
als offiziell angenommen.
§11 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfteams
Das Prüfteam muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
Die Kriterien, nach denen Mitglieder*innen zum Prüfteam zugelassen werden
oder das Prüfteam verlassen müssen, werden vom Bundesvorstand festgelegt.
Die finale Entscheidung über Aufnahme oder Suspendierung jeder einzelnen
Person des Prüfteams wird vom Bundesvorstand getroffen.
Für die Zulassung einer Fragestellung oder eines Lösungsvorschlags muss
die absolute Mehrheit der aktuell in der Agora erfassten Teammitglieder
dafür sein. Erreicht die Anzahl der ablehnenden Bewertungen die absolute
Mehrheit der aktuellen Teammitglieder, wird die Fragestellung
beziehungsweise der Lösungsvorschlag automatisch abgelehnt.
Abstimmungen des Prüfteams zur Zulassung von Fragestellungen und
Lösungsvorschlägen müssen von mindestens 50% Frauen und mindestens 25%
Vielfalt erfolgt sein, um die Quotierung zu erfüllen.
§12 Moderation der Agora
Es gelten die Bestimmungen aus der Abstimmungsordnung für Initiativen.
§13 Transparente Algorithmen
Algorithmen des Plenums werden auf der Homepage vom DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
veröffentlicht.
§14 Fristen
Beginn und Ende von Fristen in dieser Abwägungsordnung bestimmen sich
gemäß §187 bzw. §188 BGB.
§15 Änderung der Abwägungsordnung
Die Abwägungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit
der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
Eine Änderung kann auch durch eine Abwägung auf der Agora selbst
herbeigeführt werden.
Wenn beschlossene Änderungen an der Abwägungsordnung eine technische
Weiterentwicklung der Agora erfordern, treten diese Änderungen erst in
Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist.
Begründung
Dieses Dokument soll zusammen mit dem Antrag zur Satzungsänderung " S7-470 " abgestimmt werden. Der Antrag hat das Ziel, dass die Agora Teil unserer Satzung wird.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- A1-004 (Uwe Daube, Zurückgezogen)
- A1-012 (Renaldo Tiebel, Michael Voss, Regine Deutsch, Tobias René Kaisers (für das Makakenteam), Eingereicht)
- A1-047 (Renaldo Tiebel, Michael Voss, Regine Deutsch, Tobias René Kaisers (für das Makakenteam), Eingereicht)
- A1-049 (Uwe Daube, Zurückgezogen)
- A1-054 (Uwe Daube, Eingereicht)
- A1-067 (Uwe Daube, Eingereicht)
- A1-175 (Uwe Daube, Eingereicht)
- A1-189 (Uwe Daube, Eingereicht)
Kommentare
Uwe Daube:
zunächst einmal danke ich euch für eure umfangreiche Ausarbeitung, die sicher viel Zeit in Anspruch genommen hat. Beim Lesen haben sich mir einige Bedenken und Anmerkungen ergeben.
Ihr benennt klar den Zweck über die Agora strategische Fragen zu klären. Allerdings ergibt sich aus dem Kontext der gesamten Abwägungsordnung, dass auch Fragen zur Umsetzung geklärt werden sollen um eine Strategie zu verfolgen. Ich schlage vor dies in der Präambel zu ergänzen.
$4 (4) führt zu einem Konflikt.
Strategische Zielen sind langfristige Zielsetzungen und beziehen sich sehr oft auf Zeiträume von einem Jahr und mehr. Z.B. unsere Entscheidung alleine zur BTW21 anzutreten ist eine strategische Entscheidung, zu der wir im Juni eine Entscheidung getroffen haben. Es ergibt keinen Sinn diese Entscheidung im Januar nochmal zu bewerten, weil bereits viele Teams Inhalte, Aktionen und Präsentationsentwürfe erarbeiten, die speziell auf einen Alleinantritt von DiB zur BTW21 zugeschnitten sind und nicht mal ebenso auf neues strategisches Ziel umgebogen werden können.
Bei Umsetzungszielen ergibt es sehr wohl Sinn, spätestens nach 6 Monaten zu überprüfen, ob diese nutzbringenden umgesetzt werden können, noch realisierbar sind und dazu beitragen unsere strategischen Ziele zu erreichen.
$2 (1) sollte in diesem Zusammenhang auch überdacht werden. Strategische Ziele beeinflussen die Ausrichtung der Partei nachhaltig nach innen als auch die Darstellung nach außen. Ich erachte hier 7 Initiatoren*innen als erforderlich, sofern die Neuausrichtung nicht erzwungen werden aufgrund Gesetzes-, Satzungsänderungen oder Beschlüssen.
Diese gilt nicht für Umsetzungsziele. Hier halte ich 3 Initiatoren*innen für angebracht.
$10 (3) ist verwirrend. Strategische Ziele, also die Ausrichtung der Partei, verursachen direkt keine Kosten. Umsetzungsziele, mit denen strategische Ziele verfolgt und erreicht werden sollen, erfordern immer einen Ressourceneinsatz und können daher aufgrund mangelnder Ressourcen unter Umständen nicht realisiert werden. Eine Differenzierung erachte ich hier als erforderlich.
§5 (1), §10 (1) und §11 (4) beschreiben Mindesthürden, die eine Einstellung der eingereichten Frage verhindern. Im Fall des §11 (4) kann es sogar aufgrund einer ungünstigen personellen Situation im Prüfteam dazu kommen, dass die Agora nicht benutzt werden kann. Die Abwägungsordnung sieht derzeit keinen optionalen Weg vor, um die Agora im Fall einer Handlungsunfähigkeit trotzdem zu nutzen.
Einzel Kritiken:
Präambel (5): Ein unbegründetes Vetorecht für den Vorstand ergibt keinen Sinn.
Präambel (5): Das Ergebnis sollte nach Ablauf einer fixen Frist zeitnah gültig sein. Unter Umständen gibt es berechtigte Einwände, die durch Anrufung des Schiedsgerichts geklärt werden müssen. Außerdem sollte dies ein eigner Paragraph sein.
Präambel (6): Ergebnisse können nicht umgesetzt werden, weil sie das Endprodukt eines Entscheidungsprozesses sind. Ergebnisse verursachen allerdings Konsequenzen, die den Bundesvorstand zum Handeln zwingen, z.B. in Form von verhältnismäßigen Maßnahmen.
Grüße Uwe
Uwe Daube:
"Präambel (6): Ergebnisse können nicht umgesetzt werden, weil sie das Endprodukt eines Entscheidungsprozesses sind. Ergebnisse verursachen allerdings Konsequenzen, die den Bundesvorstand zum Handeln zwingen, z.B. in Form von verhältnismässigen Massnahmen."
Mit Handeln ist eine rechtzeitige Reaktion gemeint, die vom Charakter her adaptive, flexibel, innovativ, vielseitig oder wider-ständig ist. Die Rechtzeitigkeit kann durch eine Frist erzwungen werden mit oder ohne einer automatischen Reaktion im Fall einer Verweigerung zum Handeln.
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"Strategische Ziele sind langfristige Zielsetzungen und beziehen sich sehr oft auf Zeiträume von einem Jahr und mehr."
Es ist sinnvoll die Dauer zur Verfolgung eines strategischen Ziels festzulegen. Ich denke 3 Jahre sollten die höchst Grenze sein, nach der spätestens das strategische Ziel mindestens überprüft wird, ob es noch Wert ist, es weiter zu verfolgen, anzupassen oder aufzugeben.
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Für Fragen und Lösungsvorschläge zu strategischen Zielen müssen durch die Erstellter der Nutzen und nachteilige Konsequenzen aufgelistet werden. Risiken und Chancen müssen auch plausible eingeschätzt eingebracht werden.
Für Fragen und Lösungsvorschlägen zu Umsetzungszielen zur Verfolgung von strategischen Zielen steht im Forderung welche Produkte uns ermöglichen, die gewünschten Ergebnisse zu erreichen, um daraus den Nutzen zum Erreichen unser strategischen Ziele zu ziehen. Die Lösungen hier zu sind Projekte die wir machen (z.B. DiB-Tische, Strassenaktionen, Initiativen, Werben um Unterstützung, etc.) die aufgrund vorhanden Ressourcen gegeneinander abgewogen werden müssen. Hier sollten Risiken und Chancen plausible eingeschätzt werden.
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Uwe Daube:
Die §§ 4 und 7 schreiben dies derzeit nicht vor.
Grüße Uwe
Renaldo Tiebel:
Wenn man nach 6 Monaten tief in den Konsequenzen der Entscheidungen steckt, dann ist der Widerstand für die Unterstützung des Wiederbefassens mit der gleichen Frage und Lösungsoptionen die die bisherige Lösung negieren entsprechend groß. Wenn er es nicht ist, dann war die vorherige Lösung in der Umsetzung dann wohl doch nicht so gut, dass eine veränderte, eine neue Lösung oder zumindest der Wunsch danach dann auch legitim ist.
zu §2 (1): Wozu 7?
Im Initiativprinzip sind es auch drei Initiator*innen. Auf dem Parteitag reicht eine Person. Diese Hürde in einem Mitbestimmungstool nun künstlich hoch zu setzen, blockiert eher die Idee dahinter. Viel mehr Wirkung hat das Quorum für Unterstützung sowie der Gültigkeit. Die Anforderungen wurden aber bewusst so gewählt, dass das Tool leicht nutzbar ist.
§10 (3): Ich fürchte deine selbstgemachte Einordnung der Ziele führt zu diesen Konflikt, daher haben wir den Kontext strategische Reichweite oder auch strategische Entscheidungen. Sie können Geld kosten, müssen es aber nicht. Eine Differenzierung so wie du sie machst, halte ich für verwirrend.
zu §5 (1) usw.: Wenn die Frage und die Antworten nicht geprüft werden, ist die Agora, ähnlich wie das Initiativenplenum nicht einsatzbereit. Für die Funktionsfähigkeit trägt halt der BuVo die Verantwortung. Es ist kein optionaler Weg vorgesehen, außer den den es jetzt schon gibt, also die Parteitagsentscheidung.
_______
Die Präambel ist nur eine Einleitung und beschreibt die Agora allgemein. Nähere Erläuterungen zu dem Verfahren, inklusive Vetorecht erfolgen ja.
Das Schiedsgericht kann hier ja kein Urteil fällen, da die persönliche Betroffenheit ja eigentlich nicht vorliegen kann. Der Paragraph Gültigkeit der Abwägung beschreibt doch genau das Verfahren, der Gültigkeit der Abwägung.
Das Ergebnis ist je nach Fragestellung ein Handlungsauftrag. Dieser kann umgesetzt werden.
Uwe Daube:
Meine täglichen Arbeitsweg will ich, der Umwelt zu liebe, mit möglichst geringem CO²-Ausstoss zurücklegen. <-- Strategie
Um meinen täglichen Arbeitsweg zurückzulegen nutze ich ein Fahrrad, den ÖPVN, eine Fahrgemeinschaft oder gehe zu Fuss. <--- Umsetzung
Diese Unterscheidung ist nicht selbst gemacht, sondern eine Zusammenfassung hier von:
https://de.wikipedia.org/wiki/Probleml%C3%B6sen
Uwe Daube:
Antwort: Strategische Ziel haben eine übergeordnete Bedeutung. Sie sind die Begründung um Projekte beginnen zu können. Das ändern von strategischen Zielen macht Projekte, die für dieses Ziel gestartet sind unsinnig. Das bedeutet alle investierten Mittel und Ausarbeitungen sind mit einem Schlag "für die Katz!" So ein Schritt muss wohl überlegt sein und deswegen braucht es m.M.n. 7 Initiatoren*innen als Ausdruck der Begründung, dass dieser Schritt jetzt notwendig ist.
Es geht mir darum, dass euch diese Tatsache bewusst ist. Das Aufgeben von strategischen Zielen ist pauschal weder richtig noch falsch oder verboten. Es ist eine Entscheidung mit erheblichen Konsequenzen, mit der wir alle Leben müssen.
Beispiel:
Wir haben uns für einen Alleinantritt für die BTW21 entschieden. Unter dieser Prämisse hat sich das BTW-Orga-Team zusammengefunden. Ihre Ausarbeitungen sind darauf zugeschnitten, dass wir alleine antreten. Dafür investieren Sie Ressourcen (im Moment sehr viel Freizeit!). Es bereits auch schon einige Gruppen gestartet Ideen zu entwickeln, welche Themen und wie wir auf der Straße uns präsentieren.
Wenn wir dieses strategische Ziel jetzt ändern, sind alle diese Arbeiten für die Tonne, mit der Folge, dass alle die bis jetzt aktiv waren gefühlsmäßig auf Matte geschickt werden.
Um mal ein Bild zu formen: Wenn es bei Umsetzungszielen um die Wurst geht, geht es bei strategischen Zielen um das gesamte Buffet!