Die bisherige Regelung ist mißglückt, denn natürlich bedarf auch die Zurückweisung als unzulässig der vorgehenden Eröffnung des Verfahrens und eines Beschlusses der zuständigen Gerichtskollegiums.
Und die weiteren Erfordernisse und Rechte müssen verständlich und eindeutig formuliert sein.
Auch kann kein "zuständiges" Gericht vorausgesetzt werden, wenn über die Zuständigkeit als Zulässigkeitskriterium erst noch entschieden werden muß.
Es bleibt die Unbestimmtheit der "offensichtlichen Zulässigkeitsmängel" für die Hinweismöglichkeit der Vorsitzenden, das kann der Übung überlassen werden, ein solcher Hinweise hat ja auch keine verfahrensabschließende Wirkung. Es dient aber der Verfahrensökonomie und auch der Möglichkeit, trotz Unterbesetzung des Gerichts schon bei Antragstellung, ein unzulässiges Verfahren abzuschließen oder mit Zustimmung der Antragsteller*innen zu verweisen. Sonst würde ggf. ein Verfahren hängen bleiben, das woanders entschieden werden könnte oder müßte.
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Harry Jääskeläinen: