Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.09.2020, 20:05 |
S8: Schiedsgerichtsordnung
Antragstext
§ 1 - Grundlagen
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten
der Bundespartei und der Landesverbände.
(2) Sie ist für alle Schiedsgerichte bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung
ist nur in dem Rahmen zulässig, in dem diese Ordnung dies ausdrücklich vorsieht.
§ 2 - Schiedsgerichte
(1) Auf der Bundes- und Landesebene der Partei werden Schiedsgerichte
eingerichtet.
(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Richter*innen fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen
auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.
(4) Richter*innen müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichtes vertraulich
behandeln. Beeinflussungsversuche hat das Schiedsgericht dem Vorstand des
jeweiligen Gebietsverbandes jedoch unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Schiedsgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Diese enthält
insbesondere Regelungen über
• die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation,
• die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den Ablauf von
Sitzungen und Verhandlungen,
• die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die
Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und
• die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten
und der Akteneinsicht.
§ 3 - Richter*innenwahl
(1) Der jeweilige Landes- oder Bundesparteitag wählt drei Parteimitglieder, die
nicht Mitglied der jeweiligen Gliederung sein müssen, zu Richter*innen und zwei
zu Ersatzrichter*innen. Die drei Richter*innen wählen aus ihren Reihen eine*n
Vorsitzende*n Richter*in, die*der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte
führt.
(2) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Das
Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts
im Amt.
(3) Richter*innen können nicht zugleich ein Amt oder Mandat für die Partei oder
einen Gebietsverband ausüben, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
(4) Im Bundesschiedsgericht müssen die drei Richter*innen und zwei
Ersatzrichter*innen fünf unterschiedlichen Landesverbänden angehören. Diese
Regelung tritt bei der ersten Wahl des Bundesschiedsgerichts nach dem 26.
November 2017 in Kraft.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das
Richter*innenamt.
(6) Ein*e Richter*in kann durch Erklärung an das Gericht ihr*sein Amt beenden.
Scheidet ein*e Richter*in aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für sie*ihn
die*der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in dauerhaft nach.
(7) Steht beim Ausscheiden eine*r Richter*in kein*e Ersatzrichter*in mehr zur
Verfügung, so kann die unbesetzte Richter*innenposition durch Nachwahl besetzt
werden. Ebenso können Ersatzrichter*innen nachgewählt werden. Die ursprüngliche
Zahl an Richter*innen und Ersatzrichter*innen darf dabei jedoch nicht
überschritten werden.
Nachgewählte Ersatzrichter*innen schließen sich in der Rangfolge an noch
vorhandene Ersatzrichter*innen an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der
Amtszeit.
§ 4 – Befangenheit
(1) Richter*innen können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung
am Verfahren ablehnen.
(2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Richter*innen wegen
der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss
unmittelbar nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden. Eine
nachträgliche Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ist nicht mehr möglich.
(3) Der*Die betroffene Richter*in kann schriftlich zu dem Befangenheitsantrag
Stellung nehmen.
(4) Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Richter*innen des
Schiedsgerichtes unter Einsatz einer Ersatzrichter*in. Wird die Befangenheit des
Mitglieds festgestellt, scheidet dieses beim weiteren Verfahren aus.
(5) Fällt ein*e Richter*in aufgrund von Befangenheit aus, so tritt für das
Verfahren der*die nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in ein.
§ 5 - Verbot der Doppelbefassung
(1) Ein*e Richter*in, die bereits in einer Vorinstanz als Richter*in mit der
Angelegenheit befasst war, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.
In diesem Fall tritt der*die nächste vorgesehene Ersatzrichter*in ein.
§ 6 - Zuständigkeit
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
Gebietsverbandszugehörigkeit des*der Antragsgegner*in zum Zeitpunkt der
Anrufung.
(3) Ist der*die Antragsgegner*in ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der*die Antragsgegner*in ein
Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
(4) Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist
erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem
der*die Betroffene Mitglied ist.
(5) Bei Handlungsunfähigkeit oder Nicht-Bestehen des zuständigen Gerichts
verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz
gleichrangiges, Schiedsgericht oder kann den Fall selbst behandeln.
§ 7 - Anträge
(1) Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache
unmittelbar betroffen ist, alle Parteiorgane sowie 1/10 der stimmberechtigten
Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der
Versammlung angefochten wird. Anträge auf Parteiausschlussverfahren können nur
von Gebietsorganen gestellt werden.
(2) Jeder Antrag bedarf der Schriftform und muss begründet sowie mit
Beweismitteln versehen werden.
(3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerden
der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss
spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag
auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des
entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch
durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des
Schlichtungsversuchs gehemmt.
§ 8 - Schlichtung
(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert in der Regel einen
vorhergehenden Schlichtungsversuch. Ansonsten muss der Antrag die
Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder die Aussichtslosigkeit einer Schlichtung
begründen.
(2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne
Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Dazu sollen sich die Parteien auf eine
Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach
erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert. Bei
Anrufung des Schiedsgerichts vor Ablauf dieser Frist muss der Antrag das
Scheitern der Schlichtung begründen.
(3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei
Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen sowie bei
einer Berufung.
§ 9 - Eröffnung
(1) Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines
Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.
(2) Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er abzuweisen.
Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen; dabei
ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.
(3) Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu
eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich
zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt zu geben.
§ 10 - Verfahren
(1) Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im schriftlichen
Verfahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine mündliche oder
fernmündliche Anhörung anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen
Klärung geboten scheint.
(2) Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen
Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.
(3) Bei mündlichen und fernmündlichen Entscheidungen bestimmt das Schiedsgericht
Ort und Zeit der Verhandlung.
(4) Die mündliche Verhandlung kann auf eine*n Richter*in übertragen werden.
§ 11 - Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Verfahrensgegenstand erlassen. Ausgenommen sind Parteiausschlussverfahren.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
allein durch die*den Vorsitzende*n Richter*in ergehen.
(3) Gegen eine solche Entscheidung kann die*der Betroffene binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die*Der Betroffene ist in dem
Beschluss über diese Möglichkeit zu belehren.
§ 12 - Urteil
(1) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entschieden wird in nicht-öffentlicher
Beratung des Schiedsgerichts, das Urteil wird mit einfacher Mehrheit gefällt.
Enthaltungen sind nicht zulässig. Das Abstimmungsverhalten der Richter*innen
wird nicht festgehalten.
(2) Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in
Textform.
(4) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten
Richter*innen unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.
§ 13 - Berufung
(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder*m Verfahrensbeteiligten die
Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine
Berufung statt.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren
Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene
Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den
Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive
Rechtsmittelbelehrung.
§ 14 - Kosten
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jede*r Verfahrensbeteiligte
trägt ihre*seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Richter*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die
notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige
Gebietsverband.
Kommentare
Karin Czerwinski:
Harry hat Recht:
In 2. fehlt als Antragsberechtigte*r jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
Und wenn man das mit hinschröbe, dann könnte man auch gleich die ursprüngliche Fassung belassen, also wird hier dem persönlich betroffenen Parteimitglied nur mittelbar Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt, und wenn der zuständige Vorstand nicht zustimmt- Pech gehabt? Kein Recht auf Einspruch?