Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Sonstige Anträge |
Antragsteller*in: | Ute Walter für das Papiertiger*innen-Team |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.10.2020, 18:59 |
A5: Einbringung einer Urabstimmungsordnung
Antragstext
Ordnung zur Umsetzung der Urabstimmung gem. § 12 Abs. 1 der Satzung
1. Beginn der Urabstimmung
Spätestens drei Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach
§ 12 Abs. 1 der Satzung (Auflösung der Bundespartei oder Verschmelzung mit einer
anderen Partei) beginnt die Urabstimmung über den Beschluss. Für Urabstimmungen
nach § 11 (1) und (2) der Satzung (Urabstimmung über Fragen der Politik) gilt
keine Frist.
2. Durchführung der Urabstimmung
(1) Der Bundesvorstand beauftragt unverzüglich eine Person mit der Durchführung
der Urabstimmung.
Diese Person darf nicht Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands
sein. Sollte diese Person nicht selbst Mitglied bei DIB sein, kann sie nur
beauftragt werden, wenn sie vorher die Datenschutzverpflichtung abgibt.
Der Bundesvorstand stellt zur Durchführung der Urabstimmung einen nur
Mitgliedern und der beauftragten Durchführungsperson zugänglichen Bereich im
Plenum zur Verfügung.
Die beauftragte Person setzt den Beschluss nach § 12 (1) der Satzung oder den
Antrag nach § 11 (2) der Satzung in eine Frage um, die mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann und veröffentlicht diese auf dem Plenum. Die
Veröffentlichung ist gleichzeitig der Beginn der Abstimmung.
Die Abstimmung wird zwei Wochen nach Beginn geschlossen (Uhrzeitgenau).
Zur Abstimmung berechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung nach § 12 (1) der Satzung oder Antragstellung nach § 11
(2), bereits Mitglied waren. Mitglieder, die bis eine Woche vor Beginn der
Abstimmung evtl. Beitragsrückstände nicht ausgeglichen haben, verlieren ihre
Abstimmungsberechtigung.
Der Bundesvorstand stellt der durchführenden Person eine Liste der grundsätzlich
abstimmungsberechtigten Mitglieder mit deren E-Mail-Adressen zur Verfügung und
vermerkt darin diejenigen Mitglieder mit Beitragsrückständen und deren Höhe.
Die durchführende Person benachrichtigt alle abstimmungsberechtigten Mitglieder
spätestens drei Wochen vor Abstimmungsbeginn von der bevorstehenden Abstimmung,
deren Ort im Plenum, deren wahrscheinlichem Beginn und deren Dauer. Die
Mitglieder werden außerdem darüber informiert, ob und in welcher Höhe sie mit
Beiträgen im Rückstand sind und bis wann diese vollständig ausgeglichen sein
müssen, um an der Abstimmung teilnehmen zu können. Der Ausgleich der
Beitragsrückstände ist der durchführenden Person auf Verlangen nachzuweisen.
Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, wird es für die Abstimmung
nicht freigeschaltet; der Bundesvorstand hat eine entsprechende technische
Vorkehrung zu treffen, die die Sperre und Freischaltung solcher Mitglieder
ermöglicht.
Die Benachrichtigung erfolgt über die dem Bundesvorstand bekannte, aktuellste E-
Mail-Adresse.
Die durchführende Person teilt mit Beginn der Abstimmung mit, wie viele
Mitglieder abstimmungsberechtigt sind.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
Zur Vermeidung einer Doppelabstimmung wird registriert, ob das Mitglied
abgestimmt hat.
3. Quorum und Mehrheit
Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/5 der Abstimmungsberechtigten ihre
Stimme abgegeben habe.
Für die Bestätigung des Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlusses genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Feststellung des Ergebnisses
Die durchführende Person stellt das Ergebnis fest, erstellt hierfür ein
Protokoll und stellt in Absprache mit dem Bundesvorstand sicher, dass die
abgegebenen Stimmen und die Zahl der Abstimmungsberechtigten mit technischen
Mitteln zur Überprüfung gespeichert werden.
Der Bundesvorstand veröffentlicht das Ergebnis auf dem Plenum und auf dem
öffentlichen Teil des Marktplatzes.
5. Änderung der Urabstimmungsordnung
Diese Urabstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung
Diese Urabstimmungsordnung wird mit den Satzungsdokumenten veröffentlicht und
ist außerdem mit dem Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung im Protokoll des
Bundesparteitags zu verbinden.
Der Algorithmus wird an geeigneter Stelle veröffentlicht.
Begründung
wir haben zwar in der Satzung die Urabstimmungsfälle benannt, aber bisher kein konkretes Verfahren dafür bestimmt. Das haben wir hier in Form einer Ordnung mit Satzungsrang nachgeholt. Der BuVo hat noch die Aufgabe der technischen Umsetzung, insofern kann die Ordnung noch nicht sofort scharf geschaltet werden, das sollte aber zügig umzusetzen sein.
Gleichzeitg ist dazu § 11 (6) zu ändern, um die Urabstimmungsordnung statt der bisher angeführten Ausführungsbestimmungen zu verankern.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- A5-049 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
Kommentare
Maik Stöckinger:
Ute Walter:
Harry Jääskeläinen:
Jegliche Urabstimmung wäre damit anfechtbar.
Sabine Sedlaczek:
Renaldo Tiebel:
Wäre eher für eine Briefvariante, bis die Datenschutzfrage hinreichend geklärt ist.
Zu kritisieren ist ebenfalls, dass für das ganze Verfahren nur eine Person organisieren soll. Das kann ja nur eine Teamaufgabe werden, gerade um Datenschutz, Plenumsadmin und Kontaktierung der Mitglieder unter einen Hut zu bekommen.
Ute Walter:
Es soll ja nicht gespeichert werden, wer wie abgestimmt hat, sondern nur, dass das Mitglied abgestimmt hat.
In § 11 Abs. 4 der Satzung ist schon vorgesehen, daß eine Person beauftragt wird.
Renaldo Tiebel:
Ja, in der Satzung steht der gleiche Text.
Habe dann noch zwei Fragen:
"in eine Frage um, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann"
> Warum nicht auch Enthaltung? Oder ist sie automatisch vorgesehen?
"Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/5 der Abstimmungsberechtigten ihre Stimme abgegeben habe."
> Warum nicht 10% wie derzeit bei der Agora? Macht doch mehr Sinn ähnliche Werkzeuge, auch mit gleichen Quoten zu belegen.
Sabine Sedlaczek:
bei Frage, die "mit Ja oder Nein beantwortet werden kann" geht es nur um die Form der Frage. Das soll sicherstellen, dass die Formulierung eindeutig ist, sodass die Frage eben mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann.
Klaus Engelberg: