Veranstaltung: | 7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Sonstige Anträge |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.10.2020, 23:22 |
A1-012: Einbringung der Abwägungsordnung der Agora gemäß A1-012
Antragstext
Abwägungsordnung der Agora
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 24.10.2020
Präambel
- Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
Mitgliedern in parteistrategische Entscheidungen. Die Agora basiert auf
den Grundzügen des Systemischen Konsensierens und stellt ein Werkzeug zur
Entscheidungsfindung dar.
- Grundlage ist die Er- und Einstellung einer konsensierbaren Frage. Eine
konsensierbare Frage zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht durch Ja
und Nein zu beantworten ist, sondern durch diverse Lösungsvorschläge.
- Von den Benutzer*innen eingebrachte Lösungsvorschläge werden in getrennten
Phasen diskutiert und abgewogen.
- Die Agora ist ein Teil des Plenums. Die Bereitstellung des Plenums sowie
die Durchführung von Abwägungen liegt in der Verantwortung des Vorstands
der Partei.
- Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Veto einzulegen. Macht er davon
nicht Gebrauch, so ist das Ergebnis sofort wirksam.
- Der Bundesvorstand ist für die Umsetzung der gültigen
Abwägungsentscheidungen verantwortlich.
§1 Nutzer*inneneinstellung
- Personen, die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder
Mitglied sind, können Fragestellungen und Lösungsvorschlägen einbringen
sowie an der dazugehörigen Diskussion teilnehmen.
- Abwägen dürfen ausschließlich Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.
§2 Einbringen einer Fragestellung
- Eine Fragestellung kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden.
Diese Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Fragestellung.
- Das Agora-Prüfteam kann gebeten werden, eine Frage anonym einzustellen.
Hierzu reichen drei Teammitglieder die Frage ein. So können die
Fragesteller*innen anonym bleiben und Voreingenommenheit gegenüber
Fragesteller*innen bei der Abwägung vermieden werden.
§3 Prüfung der Fragestellung
- Das Agora-Prüfteam prüft die Fragestellung gemäß den Kriterien.
- Das Prüfteam kann in Absprache mit den Initiator*innen eine Umformulierung
der Fragestellung vornehmen.
- Wenn gemäß §2 (2) eine Fragestellung eingebracht wird, erfolgt die Prüfung
teamintern vor Einreichen der Fragestellung.
§4 Prüfkriterien für Fragestellungen
- Es muss sich um eine abwägungsfähige Fragestellung handeln.
- Relevanz für die Partei muss gegeben sein. Die strategische Reichweite ist
erkennbar und die Frage bezieht sich auf ganz DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.
- Ziel und Ausformulierung der Fragestellung müssen zu den Grundwerten und
dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.
- Wenn die Thematik innerhalb der letzten sechs Monate auf der Agora
behandelt oder auf dem Bundesparteitag entschieden wurde, wird die
Fragestellung im Regelfall nicht neu zugelassen.
- Betrifft die Fragestellung den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und
wird sie nicht durch Mitglieder dieses Teams eingebracht, kann das Team
nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder der
Fragestellung eine Ablehnung erteilen.
- Die Fragestellung darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams
betreffen.
- Wurde die Thematik der Fragestellung zum Zeitpunkt der Einreichung
innerhalb der letzten vier Wochen vom Bundesvorstand abschließend
behandelt, kann dieser nach Rückfrage durch das Prüfteam sein
Einverständnis zur erneuten Erörterung dieser Thematik geben oder diese
ablehnen.
- Die Fragestellung darf nicht die Änderung des Parteiprogramms betreffen.
- Die Fragestellung darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten
betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung
zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.
- Die Fragestellung darf keine Entscheidung betreffen die laut
Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie
zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die
Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung
mit anderen Parteien.
- Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung,
Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu
Parteimitgliedern.
- Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der
Verwaltung treffen.
- Die Fragestellung darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze
zwingen.
- Die Fragestellung darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum
Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
§5 Unterstützungsphase
- Nach Zulassung der Fragestellung muss sie innerhalb von 14 Tagen ein
Unterstützer*innen-Quorum von 5% der aktiven Agora-Benutzer*innen
erhalten, um in die nächste Phase zu kommen. Erfüllt sich diese Bedingung
nicht, wird die Fragestellung automatisch ohne Ergebnis geschlossen.
Eine abwägungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum
hinterlässt, jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.
§6 Einreichung der Fragestellung durch den Bundesvorstand
Wenn alle drei Initiator*innen Mitglieder des Bundesvorstands sind, geht
die Fragestellung ohne Prüfung und ohne notwendiges Unterstützer*innen-
Quorum direkt in die Diskussionsphase.
§7 Diskussionsphase und Einbringen von Lösungsvorschlägen
Sobald die Voraussetzungen unter §5 oder §6 erfüllt wurden, gilt eine
Fragestellung als zur Diskussion zugelassen.
Mit der Zulassung zur Diskussion beginnt die Diskussionsphase. In den
ersten zwei Wochen der Diskussionsphase können Lösungsvorschlage zur
Diskussion eingebracht werden. Die Diskussionsphase dauert so lange, bis
alle Lösungsvorschläge durch das Prüfteam geprüft wurden, mindestens aber
drei Wochen.
Lösungsvorschläge sind sofort sichtbar und werden innerhalb der
Diskussionsphase vom Prüfteam auf Basis von §8 geprüft und gegebenenfalls
nachträglich abgelehnt.Kommt das Prüfteam zu dem Schluss, dass dem Lösungsvorschlag Einwände
entgegenstehen, die durch Änderung des Lösungsvorschlags behoben werden
könnten, teilt es diese Einwände dem*der Autor*in mit und nimmt eine
Umformulierung des Lösungsvorschlags vor, sofern der*die Autor*in dem
zustimmt.
Die Einbringung eines Verfahrensantrags ist ebenfalls zulässig.
§8 Prüfkriterien für Lösungsvorschläge
- Der Lösungsvorschlag muss eine Antwort auf die Frage darstellen.
- Betrifft der Lösungsvorschlag den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams
und der Lösungsvorschlag ist nicht durch ein Mitglied dieses Teams
eingebracht worden, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr
Einverständnis geben oder dem Lösungsvorschlag eine Ablehnung erteilen.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams
betreffen.
- Ziel und Ausformulierung des Lösungsvorschlags müssen zu den Grundwerten
und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht sinngleich zu einem bereits bestehenden
Lösungsvorschlag sein.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung des Parteiprogramms
betreffen.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten
betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung
zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.
- Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung betreffen, die laut
Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie
zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die
Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung
mit anderen Parteien.
- Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung,
Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu
Parteimitgliedern.
- Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der
Verwaltung treffen.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze
zwingen.
- Der Lösungsvorschlag darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie
zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
§9 Abwägung über die Lösungsvorschläge
Nach Ende der Diskussionsphase beginnt eine zweiwöchige Abwägungsphase.
Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abwägung möglich.
Die Abwägenden gewichten die einzelnen Lösungsvorschläge mit einem
Widerstandswert als ganze Zahl von 0 bis 10. Die 0 entspricht dabei keinem
Widerstand zu Lösung, während die 10 maximaler Widerstand bedeutet.
§10 Gültigkeit der Abwägung
- Das Abwägungsergebnis zu einer Fragestellung gilt nur dann als gültig,
wenn mindestens 10% der Parteimitglieder abgewogen haben.
- Die Anzahl der Parteimitglieder wird am ersten Tag eines jeden Monats
ermittelt und in der Agora hinterlegt. Maßgebend ist die Zahl zum Ersten
des Monats, in dem die Abwägungsphase endet.
- Der Bundesvorstand hat zwei Wochen lang Zeit, ein begründetes Veto
einzulegen für den Fall, dass die Lösung finanziell nicht zu stemmen ist
oder gegen Gesetze verstößt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das
Abwägungsergebnis als angenommen.
§11 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfteams
- Das Prüfteam muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
- Die Kriterien, nach denen Mitglieder*innen zum Prüfteam zugelassen werden
oder das Prüfteam verlassen müssen, werden vom Bundesvorstand festgelegt.
Die finale Entscheidung über Aufnahme oder Suspendierung jeder einzelnen
Person des Prüfteams wird vom Bundesvorstand getroffen.
- Für die Zulassung einer Fragestellung oder eines Lösungsvorschlags muss
die absolute Mehrheit der aktuell in der Agora erfassten Teammitglieder
dafür sein. Erreicht die Anzahl der ablehnenden Bewertungen die absolute
Mehrheit der aktuellen Teammitglieder, wird die Fragestellung
beziehungsweise der Lösungsvorschlag automatisch abgelehnt.
- Abstimmungen des Prüfteams zur Zulassung von Fragestellungen und
Lösungsvorschlägen müssen von mindestens 50% Frauen und mindestens 25%
Vielfalt erfolgt sein, um die Quotierung zu erfüllen.
§12 Moderation der Agora
Die Agora ist ein Teil des Plenums, daher gelten die Bestimmungen der
Abstimmungsordnung für Initiativen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.
§13 Transparente Algorithmen
Algorithmen des Plenums werden auf der Homepage vom DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
veröffentlicht.
§14 Fristen
Beginn und Ende von Fristen in dieser Abwägungsordnung bestimmen sich gemäß §187
bzw. §188 BGB.
§15 Änderung der Abwägungsordnung
- Die Abwägungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit
der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
- Eine Änderung kann auch durch eine Abwägung auf der Agora selbst
herbeigeführt werden.
- Wenn beschlossene Änderungen an der Abwägungsordnung eine technische
Weiterentwicklung der Agora erfordern, treten diese Änderungen erst in
Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die
Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-
Team ab.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- A1-012-035 (Uwe Daube, Eingereicht)
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